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Künstlernothilfe

Ilse Kubaschewski Stiftung

Die Ilse Kubaschewski Stiftung sowie die DIVINA gemeinnützige GmbH, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Stiftung, unterstützen mit der Künstlernothilfe hilfsbedürftige Künstler der darstellenden Kunst.

Hauptfokus der Stiftung liegt auf der Erhaltung einer selbstständigen, den beruflichen Erfordernissen Rechnung tragenden Lebensführung. Hierfür soll Unterstützung gewährt werden, um vor allem älteren Personen zu ermöglichen, in ihrer Wohnung weiter leben zu können und versorgt zu werden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wer kann finanzielle Unterstützung erhalten?

Voraussetzung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung ist,

  • dass es sich bei der zu unterstützenden Person um einen Künstler der darstellenden Kunst handelt und
  • dieser in Folge seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen ist oder dessen Bezüge nicht höher sind als das Vierfache der Regelsätze der Sozialhilfe. Bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache der Regelsätze.

Letzteres wird als wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bezeichnet. Sie ist nicht anzunehmen, wenn die betreffende Person Vermögen hat, das zur nachhaltigen Bestreitung ihres Unterhaltes ausreicht und es der Person zugemutet werden kann, es dazu zu verwerten. Als ausreichendes Vermögen ist hierbei ein Vermögen mit einem Verkehrswert von mehr als € 15.500 pro Haushaltsangehörigem anzusehen. Hierbei bleiben Hausrat, Gegenstände mit einem besonderen persönlichen Erinnerungswert und ein angemessenes Hausgrundstück außer Ansatz.

Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge die genannten Grenzen übersteigen.

Folgende bundeseinheitliche Regelbedarfsstufen (RBS) werden dabei unterschieden: 

  • Regelbedarfsstufe 1:
  • Alleinstehende / Alleinerziehende
  • Regelbedarfsstufe 2:
  • Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften
  • Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.
  • Regelbedarfsstufe 3:
  • a: Erwachsene Person, die in einer stationären Einrichtung lebt (z.B. Altenheim).
  • b: nicht erwerbstätige Person unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
  • Regelbedarfsstufe 4:
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
  • Regelbedarfsstufe 5:
  • Kind von 6 bis 13 Jahren
  • Regelbedarfsstufe 6:
  • Kind von 0 bis 5 Jahren

Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen (RBS) ergeben, werden monatliche Regelsätze gewährt. Die Höhe der Regelsätze beträgt ab 01.01.2024:

RBS 1* = 563 €
RBS 2 = 506 €
RBS 3 = 451 €
RBS 4 = 471 €
RBS 5 = 390 €
RBS 6 = 357 €

* Bei einem Alleinstehenden oder Alleinerziehenden beträgt die Grenze der monatlichen Bezüge das Fünffache des Regelsatzes RBS 1. Für alle anderen Personen (RBS 2 bis RBS 6) beträgt die Grenze der monatlichen Bezüge das Vierfache des jeweiligen Regelsatzes.

Ausnahme der Regelsätze ab 01.01.2024 für Anspruchs- berechtigte/Empfänger von Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur im Bereich der Landeshauptstadt München und des Landkreises Starnberg:

RBS 1* = 591 €
RBS 2 = 531 €
RBS 3 = 472 €
RBS 4 = 492 €
RBS 5 = 405 €
RBS 6 = 370 €

* Bei einem Alleinstehenden oder Alleinerziehenden beträgt die Grenze der monatlichen Bezüge das Fünffache des Regelsatzes RBS 1. Für alle anderen Personen (RBS 2 bis RBS 6) beträgt die Grenze der monatlichen Bezüge das Vierfache des jeweiligen Regelsatzes.

Selbstverständlich sind bei allen Haushaltsangehörigen auch deren eigene Einkünfte anzugeben und anzurechnen.

Wie errechnen sich die eigenen Bezüge?

Bezüge sind

  • Bei Arbeitnehmern die Bruttoeinnahmen, aus Vereinfachungs- gründen gemindert um insgesamt 180 € im Kalenderjahr (es sei denn, es werden höhere Aufwendungen, die in wirtschaft- lichem Zusammenhang mit den entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen)
  • Bei Personen mit freiberuflicher Tätigkeit der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben
  • Bei Rentnern der gesamte Rentenbetrag, unabhängig davon, ob er steuerpflichtig ist oder nicht, bei Pensionären der gesamte Pensionsbetrag gemindert um nachgewiesene Werbungskosten (nicht Werbungskostenpauschale)
  • Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben
  • Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden etc.) der Bruttobetrag gemindert um nachgewiesene Werbungs- kosten (nicht Werbungskostenpauschale). Zu berücksichtigen sind ferner auch mildtätige Zuwendungen von weiteren Institutionen, z. B. von der Filmkünstlernothilfe.

Da die vorstehend aufgeführten Bezüge zum Teil als Jahres- bezüge ermittelt werden, sind sie bei der Prüfung, ob die oben angeführten Grenzen erreicht sind, in Monatsbezüge umzurechnen.

Wie hoch darf die Unterstützung sein?

Die Unterstützung darf in der Regel nicht höher sein als der Differenzbetrag zwischen den zur Ermittlung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit genannten Bezugsgrenzen (das Vierfache bzw. Fünffache der Regelleistung der Sozialhilfe) und den eigenen Einkünften und Bezügen.

Beispiel:
Ein Alleinstehender hat eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe von monatlich € 900. Das Fünffache des Regelsatzes RBS 1 beträgt € 2.815 monatlich. Die Zuwendung kann somit bis zu    € 1.915 (€ 2.815 abzüglich € 900) monatlich betragen.

Kontakt / Stiftung:

Ilse Kubaschewski Stiftung

Forum am Hirschgarten
Friedenheimer Brücke 29
80639 München


  Telefon: 089 125 095 11-9

Frau Renée Aigner: r.aigner(*at*)iks-stiftung.de
 

Kontakt

„Wer sich seines Erfolgs und Glücks in seinem Leben bewusst ist, weiß auch, dass andere nicht im gleichen Maß begünstigt sind und Hilfe benötigen.“

Ilse Kubaschewski, Gründerin der Ilse Kubaschewski Stiftung

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