Die Ilse Kubaschewski Stiftung sowie die DIVINA gemeinnützige GmbH, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Stiftung, unterstützen mit der Künstlernothilfe hilfsbedürftige Künstler der darstellenden Kunst.
Hauptfokus der Stiftung liegt auf der Erhaltung einer selbstständigen, den beruflichen Erfordernissen Rechnung tragenden Lebensführung. Hierfür soll Unterstützung gewährt werden, um vor allem älteren Personen zu ermöglichen, in ihrer Wohnung weiter leben zu können und versorgt zu werden.
Voraussetzung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung ist,
Letzteres wird als wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bezeichnet. Sie ist nicht anzunehmen, wenn die betreffende Person Vermögen hat, das zur nachhaltigen Bestreitung ihres Unterhaltes ausreicht und es der Person zugemutet werden kann, es dazu zu verwerten. Als ausreichendes Vermögen ist hierbei ein Vermögen mit einem Verkehrswert von mehr als € 15.500 pro Haushaltsangehörigem anzusehen. Hierbei bleiben Hausrat, Gegenstände mit einem besonderen persönlichen Erinnerungswert und ein angemessenes Hausgrundstück außer Ansatz.
Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge die genannten Grenzen übersteigen.
Folgende bundeseinheitliche Regelbedarfsstufen (RBS) werden dabei unterschieden:
Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen (RBS) ergeben, werden monatliche Regelsätze gewährt. Die Höhe der Regelsätze beträgt ab 01.01.2023:
RBS 1* = 502 €
RBS 2 = 451 €
RBS 3 = 402 €
RBS 4 = 420 €
RBS 5 = 348 €
RBS 6 = 318 €
* Bei einem Alleinstehenden oder Alleinerziehenden beträgt die Grenze der monatlichen Bezüge das Fünffache des Regelsatzes RBS 1. Für alle anderen Personen (RBS 2 bis RBS 6) beträgt die Grenze der monatlichen Bezüge das Vierfache des jeweiligen Regelsatzes.
Ausnahme der Regelsätze ab 01.01.2023 für Anspruchs- berechtigte/Empfänger von Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur im Bereich der Landeshauptstadt München und des Landkreises Starnberg:
RBS 1* = 527 €
RBS 2 = 473 €
RBS 3 = 421 €
RBS 4 = 439 €
RBS 5 = 361 €
RBS 6 = 330 €
* Bei einem Alleinstehenden oder Alleinerziehenden beträgt die Grenze der monatlichen Bezüge das Fünffache des Regelsatzes RBS 1. Für alle anderen Personen (RBS 2 bis RBS 6) beträgt die Grenze der monatlichen Bezüge das Vierfache des jeweiligen Regelsatzes.
Selbstverständlich sind bei allen Haushaltsangehörigen auch deren eigene Einkünfte anzugeben und anzurechnen.
Bezüge sind
Da die vorstehend aufgeführten Bezüge zum Teil als Jahres- bezüge ermittelt werden, sind sie bei der Prüfung, ob die oben angeführten Grenzen erreicht sind, in Monatsbezüge umzurechnen.
Die Unterstützung darf in der Regel nicht höher sein als der Differenzbetrag zwischen den zur Ermittlung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit genannten Bezugsgrenzen (das Vierfache bzw. Fünffache der Regelleistung der Sozialhilfe) und den eigenen Einkünften und Bezügen.
Beispiel:
Ein Alleinstehender hat eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe von monatlich € 900. Das Fünffache des Regelsatzes RBS 1 beträgt € 2.510 monatlich. Die Zuwendung kann somit bis zu € 1.610 (€ 2.510 abzüglich € 900) monatlich betragen.
Ilse Kubaschewski Stiftung
Forum am Hirschgarten
Friedenheimer Brücke 29
80639 München
Telefon: 089 125 095 11-9
Frau Renée Aigner: r.aigner(*at*)iks-stiftung.de
Ilse Kubaschewski, Gründerin der Ilse Kubaschewski Stiftung